Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 13
Durchführung der Prüfungen
1Die Prüfungen werden von dem beim Staatsministerium eingerichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Die Organisation der Prüfungen obliegt für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Justizvollzugsakademie, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Hochschule.