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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 15
Vorsitzende der Prüfungsausschüsse
(1) Die Aufgaben nach § 13 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) werden von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wahrgenommen.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2Hiervon ist der Prüfungsausschuss alsbald in Kenntnis zu setzen.