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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 19
Zulassung zur Prüfung
(1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, werden die Anwärterinnen und Anwärter von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsakademie zur Prüfung vorgeschlagen.
(2) 1Die schriftliche Prüfung findet in den letzten vier Monaten des Vorbereitungsdienstes statt. 2Wer sich noch nicht in den letzten vier Monaten des Vorbereitungsdienstes befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn der Vorbereitungsdienst bis zum Tag der mündlich-praktischen Prüfung beendet sein wird.