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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 13.03
Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen.