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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 13.07
Lenzeinrichtungen
(1) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
(2) Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.