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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO) Vom 20. März 1976 (GVBl. S. 55)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
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Zweiter Teil Verkehrsvorschriften
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Dritter Teil Zulassungsvorschriften
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Abschnitt XII Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
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Abschnitt XIII Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
Artikel 13.01 Grundregel
Artikel 13.02 Schwimmfähigkeit
Artikel 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
Artikel 13.04 Manövrierfähigkeit
Artikel 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
Artikel 13.06 Schallgeräte
Artikel 13.07 Lenzeinrichtungen
Artikel 13.08 Steuerstand
Artikel 13.09 Radargeräte
Artikel 13.10 Gewässerschutz
Artikel 13.11 Motoren mit Gemischschmierung
Artikel 13.11a Abgasemissionen
Artikel 13.11b Austausch von Motoren
Artikel 13.11c Wartung von Motoren
Artikel 13.11d Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren
Artikel 13.12 Abgasleitungen
Artikel 13.13 Kraftstoffbehälter
Artikel 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
Artikel 13.15 Akkumulatoren
Artikel 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
Artikel 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen
Artikel 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
Artikel 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
Artikel 13.20 Rettungsmittel
Artikel 13.21 Funkanlagen
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Abschnitt XIV Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
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Abschnitt XV Besatzung
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Vierter Teil Schlußvorschriften
Anlage A Schallzeichen
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Anlage Schiffahrtszeichen
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Anlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren
Inhalt
BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
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Artikel 13.12
Abgasleitungen
Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.