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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 13.12
Abgasleitungen
Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.