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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 13.13
Kraftstoffbehälter
(1) Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.
(2) Bei fest eingebauten Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55° Celsius, und die Entlüftung ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, daß es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.
(3) Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.