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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 83
Prüfungsausschuss
(1) 1Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. 3Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied, der Schulleitung und Lehrkräften, die in den Pflichtfächern unterrichten, sowie zwei von der Schulleitung berufenen Praktikern mit Ausbildereignung zusammen. 4Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder und stellvertretende Mitglieder berufen. 5Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.