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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 51
Prüfungsausschuss
(1) 1Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. 3Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied, der Schulleitung und Lehrkräften, die in den Prüfungsfächern unterrichten, zusammen. 4Im Bedarfsfall kann die Schulleitung in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder berufen. 5Für Mitglieder, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.