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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 33
Prüfungsausschuss
(1) 1Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führt die Schulleitung. 3Entspricht die Fachrichtung der Schulleitung nicht der Fachrichtung der Abteilung der Schule, in der die Abschlussprüfung abgenommen wird, ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Leitung dieser Abteilung. 4Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied und Lehrkräften, die in den Prüfungsfächern unterrichten, zusammen. 5Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zusätzliche Ausschussmitglieder berufen, insbesondere Lehrkräfte einer Landwirtschaftsschule oder Mitglieder der fachlich und örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüsse. 6Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.