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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 3
Schulleitung (vergleiche Art. 57 BayEUG)
1Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) insbesondere
1.
über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,
2.
über den Erlass einer Hausordnung,
3.
über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und
4.
im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
2Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt. 3Die Schulleitung übt das Hausrecht in der Schulanlage aus.