Inhalt
    
    
                
                  § 29
                   Zugangsvoraussetzungen 
                  
                 
                Für die einzelnen Studiengänge sind folgende Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen:
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft ist der Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft erforderlich.
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft sind der Berufsabschluss im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie zusätzlich ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder ein Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278) erforderlich.
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
Im zweisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist der Berufsabschluss im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin erforderlich.
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist ein nicht hauswirtschaftlicher Berufsabschluss mit in der Regel ausreichender praktischer Berufstätigkeit nachzuweisen; ergänzend dazu kann Personen, die keine Aufnahme in den einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft beantragen, die Teilnahme an dem Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil I“ und dem Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ gemäß § 6 Abs. 5 gestattet werden.