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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 29
Zugangsvoraussetzungen
Für die einzelnen Studiengänge sind folgende Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen:
1.
Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft sind der Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und zusätzlich ein Jahr einschlägige Berufspraxis erforderlich.
2.
Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft sind der Berufsabschluss im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie zusätzlich ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder ein Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278) erforderlich.
3.
Im zweisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist der Berufsabschluss im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin erforderlich.
4.
Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist ein nicht hauswirtschaftlicher Berufsabschluss mit in der Regel ausreichender praktischer Berufstätigkeit nachzuweisen; ergänzend dazu kann Personen, die keine Aufnahme in den einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft beantragen, die Teilnahme an dem Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil I“ und dem Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ gemäß § 6 Abs. 5 gestattet werden.