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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 24
Schulaufsicht
Abweichend von Art. 114 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG obliegt die unmittelbare staatliche Schulaufsicht für die Landwirtschaftsschulen und die Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau den Regierungen.