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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 19
Bildung der Fortgangsnoten und der Zeugnisnoten
(1) 1Die Fortgangsnoten werden für jedes Fach aus den im Laufe eines Semesters oder Schuljahres erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. 2Dabei werden die Noten der großen Leistungsnachweise je doppelt und die Noten der kleinen Leistungsnachweise je einfach gewichtet und anschließend der Mittelwert daraus gebildet. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt dabei unberücksichtigt. 4Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 5Die Zeugnisnote ist als ganze Note auszuweisen.
(2) 1An den Landwirtschaftsschulen wird im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft die Betriebsdokumentation als großer Leistungsnachweis im Fach Betriebslehre gewertet. 2Die Note für die Sommersemestertage wird aus den Noten der Leistungsnachweise der Sommersemestertage gemäß § 31 Abs. 2 ermittelt.
(3) 1An den Landwirtschaftsschulen in den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft sowie an der Fachakademie errechnet sich im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik die schriftliche Note aus der nach Abs. 1 ermittelten Fortgangsnote sowie aus der Note der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 36 Abs. 2 oder 3 oder § 53 Satz 3 Nr. 5 zu gleichen Teilen. 2Darüber hinaus werden folgende Regelungen getroffen:
1.
Im ersten Semester des zwei- und dreisemestrigen Studiengangs der Abteilung Hauswirtschaft ist die schriftliche Note zugleich die Semesterzeugnisnote.
2.
Im zweiten Semester des dreisemestrigen Studiengangs der Abteilung Hauswirtschaft ist die Note der praktischen Abschlussprüfung in der Arbeitsunterweisung mit Fachgespräch nach § 36 Abs. 2 zugleich die Semesterzeugnisnote.
(4) An den Fachschulen für Agrarwirtschaft im fachpraktischen Semester wird die Note für die Sommersemestertage aus den Noten der Leistungsnachweise der Sommersemestertage gemäß § 67 Abs. 2 ermittelt.
(5) 1An den Technikerschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft wird bei der Ermittlung der Jahreszeugnisnote im Fach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung die nach Abs. 1 ermittelte Fortgangsnote zweifach sowie aus der Abschlussprüfung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Note des schriftlichen Teils einfach, die Note der praktischen Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie die Note der Fallstudie je zweifach gewertet und anschließend der Mittelwert daraus gebildet. 2An der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau werden die Fortgangsnoten vor Beginn der Wirtschafterprüfung in der Lehrerkonferenz gemäß Abs. 1 und § 16 festgestellt.