§ 131
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
(2) 1Für Studierende an der Fachakademie, die sich am 1. September 2020 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Fachakademieordnung Landwirtschaft in der am 31. August 2020 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 12, 22, 23, 25 und 60 dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden.
(3) 1Für Studierende der Fachschulen für Agrarwirtschaft, die sich am 13. August 2021 in einem laufenden Semester befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Fachschulordnung Agrarwirtschaft (FSO Agrar) vom 1. August 2002 (GVBl. S. 374, BayRS 7803-4-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. Juli 2020 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 12, 22, 23, 25 und 76 dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden.
(4) 1Für Studierende der Höheren Landbauschulen, die sich am 1. September 2022 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen (BayHöLSchO) vom 19. Juli 2001 (GVBl. S. 395, BayRS 7803-8-L), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 27. Juli 2020 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 12, 22, 23, 25 und 90 dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden.
(5) 1Für Studierende der Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, die sich am 1. September 2022 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) vom 31. Mai 2001 (GVBl. S. 292, BayRS 7803-12-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 255, 376) geändert worden ist, Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 12, 22, 23, 25, 101 und 110 dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden.
(6) 1Für Teilnehmer des Lehrgangs für staatlich geprüfte Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten, die sich am 1. September 2025 in einer laufenden Ausbildung befunden haben, findet bis zum Abschluss des Lehrgangs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Lehrgangsordnung Agrartechnische Assistenten in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 ist § 130 Satz 2 unmittelbar anzuwenden.
(7) 1Für Studierende, die sich am 1. September 2024 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Bayerische Agrarschulordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 18, 33, 38, 47, 56, 103, 109, 110 sowie die Stundentafeln in den Anlagen 3 bis 5 und 17 bis 23 dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden. 3§ 58 ist für Studierende, die sich am 1. September 2024 in ihrem zweiten Schuljahr befunden haben, unmittelbar anzuwenden.
(8) 1Für Studierende, die sich am 1. September 2025 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, diese Verordnung in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 18, 19, 35, 37, 40, 56, 58, 71, 105 und 108 bis 111 sowie die Stundentafeln in den Anlagen 3 bis 5, 14 und 19 unmittelbar anzuwenden. 3Für Studierende des Jahrgangs 2025/2026 an den Höheren Landbauschulen findet § 85 in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Studierendenunterlagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wurden, können in der bisherigen Form fortgeführt werden.