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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 121
Prüfungsausschuss
(1) 1Für die Abschlussprüfungen wird für jede Fachrichtung ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. 3Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied, der Schulleitung, den an der Ausbildung beteiligten Lehrkräften und einer mit der Ausbildung beauftragten Person aus einem Betrieb oder einer Einrichtung nach § 116 Abs. 3. 4Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder berufen. 5Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.