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Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (AVILSG) Vom 13. März 2026 (GVBl. S. 159) BayRS 215-6-1-2-I (§§ 1–24)
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Teil 1 Kostenverteilung (§§ 1–2)
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Teil 2 Aufgaben und Qualifikation des Leitstellenpersonals (§§ 3–13)
§ 3 Aufgaben und Berufsbildung des Leitstellenpersonals; Unterstützung bei Großschadenslagen
§ 4 Disponentenlehrgang; Zugang und Ausgestaltung
§ 5 Prüfungsausschuss für die Ausbildung der Disponenten
§ 6 Zulassung zu den Prüfungen und Verfahren
§ 7 Prüfungskommission, Bewertung und Zeugnisse
§ 8 Ablauf der Prüfungen und Bewertung der Leistungen
§ 9 Wiederholung
§ 10 Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung
§ 11 Täuschungsversuch
§ 12 Dokumentation
§ 13 Elektronischer Leistungsnachweis
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Teil 3 Einsatzlenkung und Patientenbeförderung im öffentlichen Rettungsdienst (§§ 14–16)
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Teil 4 Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München (§§ 17–21)
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Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 22–24)
[Schlussformel]
Inhalt
AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
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Teil 2 Aufgaben und Qualifikation des Leitstellenpersonals
§ 3 Aufgaben und Berufsbildung des Leitstellenpersonals; Unterstützung bei Großschadenslagen
§ 4 Disponentenlehrgang; Zugang und Ausgestaltung
§ 5 Prüfungsausschuss für die Ausbildung der Disponenten
§ 6 Zulassung zu den Prüfungen und Verfahren
§ 7 Prüfungskommission, Bewertung und Zeugnisse
§ 8 Ablauf der Prüfungen und Bewertung der Leistungen
§ 9 Wiederholung
§ 10 Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung
§ 11 Täuschungsversuch
§ 12 Dokumentation
§ 13 Elektronischer Leistungsnachweis