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AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
§ 5
Prüfungsausschuss für die Ausbildung der Disponenten
(1) 1Von der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried wird ein Prüfungsausschuss für die Ausbildung der Disponenten gebildet, der aus vier Mitgliedern besteht und für die Dauer von drei Jahren bestellt wird. 2Den Vorsitz führt der Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder sein Stellvertreter. 3Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer sein. 4Bestellt werden
1.
ein Vertreter der Zweckverbände,
2.
ein Vertreter der Betreiber und
3.
ein Mitglied des Fachbereichs Integrierte Leitstellen an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.
5Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) 1Der Prüfungsausschuss hat
1.
die Prüfungen vorzubereiten, Einsatzszenarien und Prüfungsfragen auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,
2.
die Prüfenden zu bestimmen und die Prüfungskommissionen zusammenzustellen,
3.
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 54 APO zu entscheiden,
4.
die Folgen des Unterschleifs, von Ordnungsverstößen, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit festzustellen sowie
5.
über Rechtsbehelfe in Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren zu entscheiden.
2Der Vorsitzende hat alle Entscheidungen zu treffen und Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
(3) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit, Enthaltungen sind nicht zulässig. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und anwesend sind. 4Beschlüsse können ausnahmsweise auch im elektronischen oder im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 5Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Ablauf des Bestellungszeitraums mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder mit der Abberufung durch die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried aus wichtigem Grund. 2Mit Zustimmung der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried kann ein Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben.