Inhalt
§ 4
Disponentenlehrgang; Zugang und Ausgestaltung
(1) 1Die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried führt den Disponentenlehrgang durch. 2Zum Disponentenlehrgang zugelassen werden sollen nur Personen, die eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden. 3In letzterem Fall ist im jeweils fachfremden Tätigkeitsgebiet eine Ergänzung der Qualifikation durch modular aufgebaute Fortbildungslehrgänge erforderlich. 4Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden. 5Als Fortbildungslehrgänge sind zugelassen
- 1.
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für den Rettungsdienst:
- a)
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die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung oder das Rettungsdienstmodul I und
- b)
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darauf aufbauend das Rettungsdienstmodul II,
- 2.
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für die feuerwehrfachliche Fortbildung:
- a)
-
die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst oder die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I und
- b)
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darauf aufbauend das Feuerwehrmodul II.
(2) 1Der Disponentenlehrgang umfasst eine Dauer von 320 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten und besteht aus
- 1.
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Modul 1 – Gesprächsführung und Arbeiten im Team: Theoretische Ausbildung von 48 Unterrichtseinheiten,
- 2.
-
Modul 2 – Einsatzleitsoftware, Kommunikationstechnik, Notrufabfrage und Bettenzuweisung: Theoretische und praktische Ausbildung von 96 Unterrichtseinheiten,
- 3.
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Modul 3 – Rechtsgrundlagen und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen: Theoretische Ausbildung von 40 Unterrichtseinheiten und
- 4.
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Modul 4 – Einsatzbearbeitung; abschließende Erfolgskontrolle: Praktische Ausbildung von 136 Unterrichtseinheiten
sowie schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweisen, die im Rahmen von nicht öffentlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen (Prüfungen) zu erbringen sind. 2An die Stelle schriftlicher Leistungsnachweise können elektronische Leistungsnachweise treten. 3Soweit diese Verordnung zu elektronischen Leistungsnachweisen keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen über schriftliche Leistungsnachweise entsprechend. 4§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gilt entsprechend.
(3) 1Auf die Dauer der Ausbildung können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens 10 % der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls angerechnet werden. 2Die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 3Von der Ableistung der Module 1 und 2 einschließlich der Zwischenprüfung kann auf Antrag befreit werden, wer über eine Berufsausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine aufgrund von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder der Art. 41 bis 51 LlbG als fachlich gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation verfügt.