Inhalt
§ 10
Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung
1In den Fällen, in denen Teilnehmer
- 1.
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von einem Leistungsnachweis zurücktreten,
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einen Leistungsnachweis versäumen,
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einen schriftlichen Leistungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig abgeben oder
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einen Leistungsnachweis unterbrechen,
gilt der Leistungsnachweis als abgelegt und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt, das Versäumnis, die unterlassene oder nicht rechtzeitige Abgabe oder die Unterbrechung des Leistungsnachweises aus Gründen erfolgen, die von den Teilnehmern nicht zu vertreten sind. 3Die Gründe sind dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.