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AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
§ 11
Täuschungsversuch
1Die Prüfungskommission kann für Teilnehmer, die einen Täuschungsversuch begehen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Leistungsnachweises in erheblichem Maße stören, den entsprechenden Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewerten. 2Die Entscheidung ist bis zum Abschluss aller Leistungsnachweise zulässig.