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AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
§ 2
Verteilungsmaßstab
(1) 1Die notwendigen Kosten einer Integrierten Leitstelle, die weder dem Aufgabenbereich Feuerwehr noch dem Aufgabenbereich Rettungsdienst ausschließlich zugeordnet werden können, werden eingeteilt in einsatzabhängige Kosten und in einsatzunabhängige Kosten. 2Die Einteilung erfolgt im Wege schriftlicher Vereinbarung zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem Zweckverband im Benehmen mit dem Betreiber der Integrierten Leitstelle für einen jeweils zukünftigen Zeitraum. 3Sie ist danach vorzunehmen, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen im Sinne von Abs. 3 Satz 3 stehen.
(2) 1Im Rahmen der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 erfolgt auch die Aufteilung der ansatzfähigen einsatzunabhängigen Kosten auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst. 2Die Vereinbarung muss insbesondere festlegen,
1.
welche Kosten, gegliedert nach den einschlägigen Kostenarten in Anlage 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG), als einsatzunabhängige Kosten behandelt werden,
2.
nach welchem Verteilungsschlüssel diese Kosten aufgeteilt werden,
3.
wann sie in Kraft tritt und ihre Laufzeit.
(3) 1Die ansatzfähigen einsatzabhängigen Kosten sind nach einem einheitlichen Schlüssel auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst aufzuteilen. 2Der Schlüssel ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl der im jeweiligen Aufgabenbereich dokumentierten Einsätze mit einer mittleren Bearbeitungszeit gemäß Abs. 4. 3Maßgeblich sind die Einsatzzahlen des Wirtschaftsjahres, das dem Jahr, für das die Kostenaufteilung vorgenommen werden soll, um zwei Jahre vorausgeht. 4Ein Einsatz im Sinn dieser Verordnung ist ein Ereignis, bei dem ein Einsatzauftrag mit einem entsprechenden Einsatzstichwort übermittelt wurde. 5Im Rettungsdienst gilt jedes alarmierte Fahrzeug als gesonderter Einsatz. 6Davon ausgenommen sind die Fahrzeuge der Sanitäts-Einsatzleitung, der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Helfer vor Ort, der First Responder, der Notfallseelsorge, der Kriseninterventionsteams und vergleichbarer Einrichtungen.
(4) 1Die mittleren Bearbeitungszeiten und die relevanten Einsatzarten legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) auf der Grundlage regelmäßiger Erfassungen durch Bekanntmachung fest. 2Bis zu einer abweichenden Festlegung werden folgende mittlere Bearbeitungszeiten zugrunde gelegt:
1.
Notfalleinsatz und arztbegleiteter Patiententransport:
7,6 Minuten,
2.
Krankentransport:
5 Minuten,
3.
Vermittlung an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst:
2 Minuten für 15 % der im Kalenderjahr 2002 erfassten Vermittlungen,
4.
Feuerwehreinsatz:
31 Minuten.
3Das Verhältnis der zeitlich gewichteten Einsätze der Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst zueinander bestimmt den Verteilungsschlüssel für die einsatzabhängigen Kosten (Fachdienstschlüssel). 4Zur Überprüfung und Aktualisierung der mittleren Bearbeitungszeiten erfassen Integrierte Leitstellen in regelmäßigen Abständen den Zeitaufwand für die Bearbeitung der Einsätze. 5Die Integrierten Leitstellen, die die Erfassung durchführen, und die Zeitabstände zwischen den Erfassungen werden durch das Staatsministerium im Benehmen mit den Betreibern der Integrierten Leitstellen bestimmt.
(5) 1In Zeiten ohne wirksame Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 sind
1.
die Personalkosten der Funktionsstellen Leitstellenleitung, Lehrdisponent, Qualitätsmanagement-Beauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Technisch-Taktische Betriebsstelle Digitalfunk, Systemadministrator und Systempflege hälftig und
2.
alle sonstigen nicht nach § 1 Abs. 1 ausschließlich zuordenbaren Kosten nach Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 auf die beiden Aufgabenbereiche aufzuteilen.
2Zu den sonstigen Kosten nach Satz 1 Nr. 2 zählen insbesondere Vorhalte- und Baukosten.