Inhalt

AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
§ 6
Zulassung zu den Prüfungen und Verfahren
(1) 1Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Module 1 und 2 abgeleistet hat. 2Die Zwischenprüfung steht am Ende von Modul 2. 3Sie besteht aus einem praktischen Leistungsnachweis. 4Die Bewertung richtet sich nach § 8. 5Bewerber weisen mit dem Bestehen der Zwischenprüfung nach, dass sie die fachliche Eignung besitzen, in Integrierten Leitstellen Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen.
(2) 1Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, den Disponentenlehrgang abgeleistet und die Zwischenprüfung nach Abs. 1 bestanden hat. 2Die Abschlussprüfung steht am Ende des Disponentenlehrgangs. 3Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis. 4Die Bewertung richtet sich jeweils nach § 8. 5Bewerber weisen mit dem Bestehen der Abschlussprüfung nach, dass sie die fachliche Eignung für eine Tätigkeit als Disponent Integrierter Leitstellen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 besitzen.
(3) 1Die Zulassung zu den Prüfungen erfolgt auf Antrag, über den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. 2Die Prüfungstermine sind unter Angabe der beizufügenden Bescheinigungen und Festlegung der Meldefristen rechtzeitig bekannt zu machen. 3Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind,
2.
eine Wiederholung nach § 9 nicht zulässig ist oder
3.
der Antrag nicht form- und fristgerecht unter Beifügung der vorgegebenen Bescheinigungen gestellt wird, wobei hiervon in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden können.
4Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern in Textform mitzuteilen. 5Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.