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Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (AVILSG) Vom 13. März 2026 (GVBl. S. 159) BayRS 215-6-1-2-I (§§ 1–24)
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Teil 1 Kostenverteilung (§§ 1–2)
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Teil 2 Aufgaben und Qualifikation des Leitstellenpersonals (§§ 3–13)
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Teil 3 Einsatzlenkung und Patientenbeförderung im öffentlichen Rettungsdienst (§§ 14–16)
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Teil 4 Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München (§§ 17–21)
§ 17 Zuständigkeit
§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Kräften
§ 19 Qualifikation der Disponenten
§ 20 Ausschluss von Kostenerstattungen und Zuwendungen
§ 21 Datenschutz, Dokumentation
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Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 22–24)
[Schlussformel]
Inhalt
AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
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Teil 4 Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München
§ 17 Zuständigkeit
§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Kräften
§ 19 Qualifikation der Disponenten
§ 20 Ausschluss von Kostenerstattungen und Zuwendungen
§ 21 Datenschutz, Dokumentation