Inhalt
(1) 1Die Zwischenprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses auf Antrag einmal wiederholt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres oder bei erneutem Nichtbestehen muss der gesamte Disponentenlehrgang wiederholt werden. 3Eine weitere Wiederholung des Disponentenlehrgangs ist nicht zulässig.
(2) 1Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses auf Antrag einmal vollständig wiederholt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres oder bei erneutem Nichtbestehen müssen die Module 3 und 4 und im Anschluss die Abschlussprüfung wiederholt werden. 3Eine weitere Wiederholung der Module 3 und 4 sowie der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.