Inhalt

AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
§ 7
Prüfungskommission, Bewertung und Zeugnisse
(1) 1Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus vier Mitgliedern besteht und deren Zusammensetzung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird. 2Es sind Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. 3Den Vorsitz führt ein Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben oder gleichwertig qualifizierter Arbeitnehmer sein muss. 4§ 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5Als weitere Mitglieder bestellt werden
1.
ein Vertreter der Zweckverbände,
2.
der Leiter, sein Stellvertreter oder ein Schichtführer einer Integrierten Leitstelle in Bayern und
3.
ein weiterer Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.
6Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. 7§ 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Bewertung von Leistungsnachweisen nach Maßgabe von § 8 gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Über das Bestehen der Prüfungen sind Zeugnisse mit einer Gesamtbeurteilung nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 auszustellen, die vom Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried zu unterzeichnen sind. 2Das Zeugnis der Abschlussprüfung muss auch eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile enthalten. 3Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.