Inhalt
§ 3
Aufgaben und Berufsbildung des Leitstellenpersonals; Unterstützung bei Großschadenslagen
(1) 1Den Disponenten Integrierter Leitstellen in Bayern obliegen alle zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben Integrierter Leitstellen gemäß Art. 2 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) erforderlichen Tätigkeiten. 2Aufgaben nach Satz 1 dürfen zur beruflichen Ausübung nur Personen übertragen werden, die über eine qualifizierte rettungsdienstliche und feuerwehrfachliche Ausbildung verfügen. 3Disponenten Integrierter Leitstellen in Bayern müssen
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an einem nach Maßgabe von §§ 4 bis 13 durchgeführten Lehrgang (Disponentenlehrgang) erfolgreich teilgenommen haben,
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eine Berufsausbildung zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle erfolgreich abgeschlossen haben oder
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über eine den Anforderungen von Nr. 1 oder Nr. 2 fachlich gleichwertige Berufsbildung verfügen.
4Über die fachliche Gleichwertigkeit einer Berufsbildung nach Satz 3 Nr. 3 entscheidet das Staatsministerium. 5Sind Berufsqualifikationen
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in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
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einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
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einem anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, erworben worden,
gelten der Art. 41 Abs. 2 und die Art. 43 bis 51 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) entsprechend. 6Die Betreiber der Integrierten Leitstellen haben für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung aller Disponenten zu sorgen.
(2) 1Aufgaben zur Entgegennahme und Weiterleitung von Notrufen, Notfallmeldungen, sonstigen Hilfeersuchen oder Informationen, hierauf bezogener Dispositionsvorbereitung sowie der Bettenzuweisung auf Grundlage eines Behandlungskapazitätennachweises dürfen abweichend von Abs. 1 zur beruflichen Ausübung auch Personen übertragen werden, die
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die Zwischenprüfung des Disponentenlehrgangs nach § 6 Abs. 1 bestanden haben,
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eine Berufsausbildung zum Betriebsassistenten in einer Integrierten Leitstelle erfolgreich abgeschlossen haben oder
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über eine den Anforderungen von Nr. 1 oder Nr. 2 fachlich gleichwertige Berufsbildung verfügen.
2Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die nach dieser Verordnung bestimmten Anforderungen an die Berufsbildung des Leitstellenpersonals gelten nicht für die Übertragung von Aufgaben an Kreiseinsatzzentralen gemäß Art. 5 Abs. 2 ILSG und die vorübergehende Verwendung von Unterstützungskräften zur Bewältigung des Einsatzaufkommens bei Großschadenslagen.