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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 23.12.2022
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Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
(Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG)
Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. S. 695)
BayRS 7801-1-L

Vollzitat nach RedR: Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 641) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Aufgaben des bayerischen Tierzuchtrechts
Die Aufgaben des bayerischen Tierzuchtrechts und Ziele der Förderung der bayerischen Tierzucht sind
1.
die weitere Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere in Bayern, der Erhalt landestypischer Nutztierrassen, insbesondere Zweinutzungsrassen, in ihrer Vielfalt sowie die Vermeidung von Erbfehlern,
2.
die Gewährleistung günstiger Voraussetzungen für eine nachhaltige, standortangepasste und innovative Tierzucht sowie die Erhaltung der bäuerlichen Zucht und
3.
die neutrale, wissenschaftlich fundierte und umfassende Information von Züchtern und Abnehmern über die genetische Qualität von Zuchttieren und Zuchtmaterial.
Art. 2
Datenübermittlung, Herkunftsvergleiche
(1) Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind verpflichtet, den für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann Herkunftsvergleiche bei Schweinen und Geflügel zur Prüfung der genetischen Qualität und tierwohlrelevanter Eigenschaften durchführen. 2Die Ergebnisse dieser Herkunftsvergleiche werden zur Information der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten und der Verbraucher veröffentlicht.
Art. 3
Meldepflicht von Erbfehlern
1Tierhalter sowie die mit der Durchführung der künstlichen Besamung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, der Besamungsstation oder dem Samendepot, die oder das den Samen geliefert hat, zu melden, sofern diese nicht bereits im Rahmen von Zuchtprogrammen oder Monitoringverfahren erfasst werden. 2Besamungsstationen und Samendepots haben unverzüglich der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.
Art. 4
Genreserve
Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.
Art. 5
Bienen
(1) 1Bienenzuchtbetriebe, die jährlich mehr als 50 Bienenköniginnen in Verkehr bringen, müssen ihre Zuchtvölker Prüfungen auf Eignung und Leistung unterstellen. 2Die Prüfungsergebnisse sind zu veröffentlichen.
(2) Betriebe im Sinn von Abs. 1 müssen ihre Bienenvölker im erforderlichen Maß auf übertragbare Krankheiten tierärztlich untersuchen lassen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag Bienenzuchtstätten, welche die Gewähr für die Zucht leistungsfähiger Bienen bieten, als Bienenbelegstellen anerkennen, sofern in dem von ihr entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegenden Umkreis keine weiteren Bienenvölker oder nur solche gehalten werden, die der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen. 2Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Umkreises ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) In dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle dürfen keine Bienenvölker verbracht oder gehalten werden, es sei denn, diese entsprechen der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Bienenvölker,
1.
die nicht der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen und
2.
die in dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle verbracht wurden oder dort gehalten werden,
aus diesem Umkreis zu entfernen.
Art. 6
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu treffen über
1.
die Anforderungen an Herkunftsvergleiche einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 2 Abs. 2),
2.
die Anforderungen an Prüfungen für Bienen einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Anerkennung als Bienenbelegstelle (Art. 5 Abs. 1 und 3).
Art. 7
Ordnungswidrigkeit
Mit Geldbuße bis zu viertausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 5 Abs. 4 Bienenvölker in den festgelegten Umkreis um eine anerkannte Bienenbelegstelle verbringt oder dort hält.

Teil 2 Pflanzenschutz

Art. 8
Verbot von Totalherbiziden
1Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes genehmigt wurde. 2Für den Vollzug des Verbots nach Satz 1 ist die die jeweilige Fläche bewirtschaftende oder betreuende Behörde zuständig.

Teil 3 Altrechtliche Weiderechte auf fremdem Grund und Boden

Art. 9
Beschränkung von Weiderechten
(1) Weiderechte, die gleich aus welchem Rechtsgrund bereits am 1. Januar 1900 bestanden haben, berechtigen nicht zur Weide auf
1.
Äckern im Zeitraum zwischen Aussaat oder Bepflanzung und Abräumung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Ernte,
2.
Wiesen im Zeitraum zwischen 1. April und der jeweils letzten Mahd und Abräumung von Heu oder Gras im Jahr.
(2) Nach einer neuen Anlage oder dem Umbau sind Wiesen
1.
von der Schafweide bis zum Ablauf des zweiten,
2.
von der sonstigen Weide bis zum Ablauf des vierten
Kalenderjahrs befreit.
(3) Für die entgangene Weide kann der Weideberechtigte in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine Entschädigung beanspruchen.
(4) Sonstige Beschränkungen des Weiderechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben unberührt.
Art. 10
Durchtrieb
1Der Weideverpflichtete hat den Durchtrieb des Viehs im Falle des Art. 9 Abs. 1 und 2 zu dulden, soweit es dem Weideberechtigten sonst unmöglich gemacht würde, seine Weidebefugnis auf anderen Grundstücken auszuüben oder sein Vieh auf eigene Grundstücke zu treiben. 2Hierbei sind die Interessen des Weideverpflichteten zu schonen. 3Weideberechtigter und Weideverpflichteter sollen einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg nach Lage und Breite und während welchen Zeitraums der Durchtrieb stattfindet.
Art. 11
Kein Einspruchsrecht
Gegen landwirtschaftliche Arbeiten, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgen und mit denen ein Weideverpflichteter den bisherigen Stand der Kultur seines Bodens zu erhöhen oder auszudehnen beabsichtigt, steht dem Weideberechtigten kein Einspruchsrecht zu, selbst wenn hierdurch die Beschränkungen nach Art. 9 ausgeweitet würden.
Art. 12
Erzeugerorganisationen
Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins wählen, kann gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
Art. 13
Ökologischer Landbau
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist
1.
zuständige Behörde im Sinn des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG),
2.
zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinn der Verordnung (EU) 2018/848 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
3.
Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
soweit nicht durch Bundesrecht oder durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 ÖLG etwas anderes bestimmt ist.
(2) Landesrechtlich auf andere Stellen übertragene Aufgaben kann die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.
Art. 14
Saatgutverkehrsrecht
(1) Anerkennungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) und zuständige Behörde nach § 3b Abs. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 22a Satz 2 Nr. 5, § 27 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 SaatG ist
1.
für Pflanzgut von Reben nach Nr. 1.6 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
2.
für das Übrige in der in Nr. 1 genannten Anlage aufgeführte Saatgut und Vermehrungsmaterial die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) Nachkontrollstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SaatG und zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6 SaatG ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Art. 15
Anordnungen für den Einzelfall
(1) 1Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, können die für den Vollzug landwirtschaftlicher Vorschriften zuständigen Behörden (Vollzugsbehörden) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen landwirtschaftliche Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden oder durch solche Verstöße verursachte Zustände zu beseitigen. 2Zu den landwirtschaftlichen Vorschriften im Sinne des Satzes 1 gehören insbesondere das Recht der Marktordnung, das Recht für den ökologischen Landbau, das Düngemittelrecht sowie das Saatgutverkehrsgesetz. 3Die Vollzugsbehörden können insbesondere anordnen, dass bestimmte in der Landwirtschaft oder in der Fischerei gewonnene Erzeugnisse oder daraus hergestellte Produkte aus dem Markt zu nehmen sind, nur in bestimmter Weise be- oder verarbeitet oder nur nach Erfüllung bestimmter Anforderungen in den Verkehr gebracht werden dürfen. 4Ferner können sie insbesondere anordnen, dass bestimmte Düngemittel sowie Saatgut (Produktionsmittel) nicht oder nur in einer bestimmten Weise verwendet oder in den Verkehr gebracht werden dürfen oder aus dem Markt zu nehmen sind.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Vollzugsbehörden den rechtswidrigen Zustand selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.
(3) Die Vollzugsbehörden können ein Erzeugnis oder Produktionsmittel sicherstellen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass das Erzeugnis oder das Produktionsmittel entgegen den Vorschriften des Rechts der Marktordnung, des Rechts für den ökologischen Landbau, des Düngerechts oder des Saatgutverkehrsgesetzes in den Verkehr gebracht oder verwendet wird und dadurch mit einer Schädigung des Abnehmers oder Verwenders oder der Umwelt gerechnet werden kann.
(4) Für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe sichergestellter Gegenstände sind die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Im Übrigen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts zu beachten, insbesondere sind die Art. 8 bis 11 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Art. 16
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).

Teil 5 Fördermaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Art. 17
Kleinbetragsregelungen für Forderungen und Verzinsung von Rückforderungen
(1) Ungeachtet der Regelungen von § 10 Abs. 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) soll bei den Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids unterbleiben, wenn der dadurch entstehende Rückforderungsbetrag 500 € nicht übersteigt.
(2) 1Ansprüche auf Erstattung von Fördermitteln im Anwendungsbereich eines GAP-Strategieplans gemäß Art. 104 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind abweichend von Art. 49a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf einer Zahlungsfrist zu verzinsen. 2Die Zahlungsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Verzinsung nach § 14 MOG richtet.
(3) Zinsen sind bei einer Rückforderung von Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 € beträgt.

Teil 6 Schlussvorschriften

Art. 17a
(aufgehoben)
Art. 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2022
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder