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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 16
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).