Inhalt
    
    
            
              Art. 12
               Erzeugerorganisationen 
              
             
            Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins wählen, kann gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.