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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 12
Erzeugerorganisationen
Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins wählen, kann gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.