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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 4
Genreserve
Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.