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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 11
Kein Einspruchsrecht
Gegen landwirtschaftliche Arbeiten, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgen und mit denen ein Weideverpflichteter den bisherigen Stand der Kultur seines Bodens zu erhöhen oder auszudehnen beabsichtigt, steht dem Weideberechtigten kein Einspruchsrecht zu, selbst wenn hierdurch die Beschränkungen nach Art. 9 ausgeweitet würden.