Inhalt
    
    
            
              Art. 9
               Beschränkung von Weiderechten 
              
             
            (1) Weiderechte, die gleich aus welchem Rechtsgrund bereits am 1. Januar 1900 bestanden haben, berechtigen nicht zur Weide auf
            
              - 1.
- 
                Äckern im Zeitraum zwischen Aussaat oder Bepflanzung und Abräumung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Ernte, 
- 2.
- 
                Wiesen im Zeitraum zwischen 1. April und der jeweils letzten Mahd und Abräumung von Heu oder Gras im Jahr. 
(2) Nach einer neuen Anlage oder dem Umbau sind Wiesen
            
              - 1.
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                von der Schafweide bis zum Ablauf des zweiten, 
- 2.
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                von der sonstigen Weide bis zum Ablauf des vierten 
Kalenderjahrs befreit.
            (3) Für die entgangene Weide kann der Weideberechtigte in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine Entschädigung beanspruchen.
            (4) Sonstige Beschränkungen des Weiderechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben unberührt.