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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 2
Datenübermittlung, Herkunftsvergleiche
(1) Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind verpflichtet, den für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann Herkunftsvergleiche bei Schweinen und Geflügel zur Prüfung der genetischen Qualität und tierwohlrelevanter Eigenschaften durchführen. 2Die Ergebnisse dieser Herkunftsvergleiche werden zur Information der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten und der Verbraucher veröffentlicht.