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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 8
Verbot von Totalherbiziden
1Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes genehmigt wurde. 2Für den Vollzug des Verbots nach Satz 1 ist die die jeweilige Fläche bewirtschaftende oder betreuende Behörde zuständig.