Inhalt
    
    
            
              Art. 13
               Ökologischer Landbau 
              
             
            (1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist
            
              - 1.
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                zuständige Behörde im Sinn des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG), 
- 2.
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                zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinn der Verordnung (EU) 2018/848 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, 
- 3.
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                Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, 
soweit nicht durch Bundesrecht oder durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 ÖLG etwas anderes bestimmt ist.
            (2) Landesrechtlich auf andere Stellen übertragene Aufgaben kann die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.