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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 13
Ökologischer Landbau
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist
1.
zuständige Behörde im Sinn des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG),
2.
zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinn der Verordnung (EU) 2018/848 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
3.
Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
soweit nicht durch Bundesrecht oder durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 ÖLG etwas anderes bestimmt ist.
(2) Landesrechtlich auf andere Stellen übertragene Aufgaben kann die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.