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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 6
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu treffen über
1.
die Anforderungen an Herkunftsvergleiche einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 2 Abs. 2),
2.
die Anforderungen an Prüfungen für Bienen einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Anerkennung als Bienenbelegstelle (Art. 5 Abs. 1 und 3).