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ZuVLFG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
Art. 10
Durchtrieb
1Der Weideverpflichtete hat den Durchtrieb des Viehs im Falle des Art. 9 Abs. 1 und 2 zu dulden, soweit es dem Weideberechtigten sonst unmöglich gemacht würde, seine Weidebefugnis auf anderen Grundstücken auszuüben oder sein Vieh auf eigene Grundstücke zu treiben. 2Hierbei sind die Interessen des Weideverpflichteten zu schonen. 3Weideberechtigter und Weideverpflichteter sollen einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg nach Lage und Breite und während welchen Zeitraums der Durchtrieb stattfindet.