Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden neue Wohnplätze in besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII. 2Hierbei handelt es sich um auf Dauer angelegte Wohnplätze der Eingliederungshilfe.
3Gegenstand der Förderung ist insoweit die (Neu-)Schaffung.
4Hierzu zählen:

3.1 

Neubau, Umbau, Erweiterung und Ausstattung von Wohnplätzen in besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII.

3.2 

Erwerb eines Gebäudes, dessen Umbau beziehungsweise Instandsetzung.

3.3 

Neubau, Umbau, Erweiterung und Ausstattung tagesstrukturierender Einrichtungen, sofern sie mit der Schaffung von inklusivem Wohnraum im engen baulichen und fachlichen Zusammenhang stehen.
5Nicht gefördert werden der Betrieb und der laufende (Bau-)Unterhalt oder die Sanierung von besonderen Wohnformen. 6Ebenfalls nicht gefördert werden Vorhaben, die als besondere Wohnformen nach Art. 19 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) Fördermittel erhalten.