Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

13. Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten des Zuwendungsempfängers

1Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben vom Freistaat Bayern aus Haushaltsmitteln gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist. 2Auf die einschlägigen Hinweise des StMAS (AMS vom 16. November 2010, Az: Z1/0734.01-1/6) wird verwiesen. 3Ferner soll auf die Förderung durch den Freistaat Bayern nach Fertigstellung des Projekts durch ein Hinweisschild hingewiesen werden.