Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Art und Umfang der Förderung

7.1 

1Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (VV Nr. 2.2.2 zu Art. 44 BayHO). 2Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 3Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

7.2 

1Die Förderquote aus dem Sonderinvestitionsprogramm beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Eigenmittel des Trägers betragen mindestens 30 %. 3Als Eigenmittel gelten auch Zuschüsse der „Aktion Mensch“ und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel, wie zum Beispiel Spenden.

7.3 

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in Anwendung der „Technischen Empfehlungen für die Planung besonderer Wohnformen nach dem BTHG für Menschen mit Behinderung des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ zu bestimmen.

7.4 

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppe 300 und 400 nach DIN 276 dürfen die in den Wohnraumförderbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge zuzüglich bis zu 25 % je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Grundfläche der Geschäftsräume nicht übersteigen (Kostenobergrenze). 2Die Kostenobergrenze ist in angemessenen Zeitabständen fortzuschreiben.

7.5 

1Aufwendungen für Herrichten und Erschließung des Grundstücks der Kostengruppe 200 nach DIN 276 und die Außenanlagen der Kostengruppe 500 nach DIN 276 sind im erforderlichen und angemessenen Umfang zuwendungsfähig. 2In Ausnahmefällen (wenn ohne Förderung die Einrichtung gefährdet wäre) ist bei Maßnahmen nach den Nrn. 3.1 und 3.3 auch der Grunderwerb aus der Kostengruppe 100 nach DIN 276 zuwendungsfähig. 3Hierbei gilt, dass der Erwerb von Grundstücken, die sich bereits im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden, nicht zuwendungsfähig ist, es sei denn, sie wurden konkret für den Förderungszweck erworben.

7.6 

Für die Kosten der beweglichen Inneneinrichtung einschließlich Gemeinschaftseinrichtung der Kostengruppe 600 gelten je Wohnplatz folgenden Kostenobergrenzen:
für Werkstattbeschäftigte 4 400 €,
für Leistungsberechtigte in Förderstätten 5 000 €,
mit integrierter Tagesstruktur 5 700 €.

7.7 

Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (aus der Kostengruppe 700 der DIN 276) können als Baunebenkosten pauschal mit 20 % der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 angesetzt werden, bei einer Gebäudeänderung und -erweiterung kann ein Zuschlag von bis zu 20 % angesetzt werden.

7.8 

Bei Maßnahmen nach Nr. 3.2 dürfen die Erwerbskosten die marktüblichen Kosten nicht übersteigen.

7.9 

Nicht zuwendungsfähig sind
Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind.

7.10 

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland für denselben Förderzweck in Anspruch genommen werden, außer es handelt sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper. 2Dieser Ausschluss umfasst nicht Förderungen aus den Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

7.11 

1Die geförderten Plätze sind mindestens 25 Jahre ab Inbetriebnahme der Einrichtung oder ab Fertigstellung des Umbaus beziehungsweise der Erweiterung zweckentsprechend als solche zu verwenden. 2Nachträgliche bauliche Änderungen oder Änderungen der Nutzung sind mit der Bewilligungsstelle und allen weiteren Zuwendungsgebern abzustimmen.