Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Antrags- und Bewilligungsverfahren

9.1 

1Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem örtlich zuständigen überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe (Bezirk). 2Erstellen und Vorlage eines Gesamtkonzepts mit entsprechender Bedarfsanalyse sowie eines verbindlichen Struktur- und Entwicklungsplans der jeweiligen Komplexeinrichtung im Sinne einer inklusionsfördernden Gesamtstrategie insbesondere unter besonderer Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

9.2 

Prüfung des qualitativen und quantitativen Bedarfs und des geplanten Standorts sowie der anschließenden Feststellung des Bedarfs durch Beschluss des zuständigen Bezirks.

9.3 

Anzeige des geplanten Projekts durch den Antragsteller bei der nach Nr. 8 zuständigen Stelle.

9.4 

Bewertung des vorgesehenen Grundstücks (vor Erwerb) auf seine Eignung als Standort für eine besondere Wohnform im Sinne des § 42a SGB XII für Menschen mit Behinderung und Kostenprüfung durch die nach Nr. 8 zuständige Stelle in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde.

9.5 

1Erstellung einer auf den jeweiligen Bedarf abgestimmten, den behindertenfachlichen Anforderungen und insbesondere dem Aspekt von Inklusion beziehungsweise Konversion genügenden fachlichen Konzeption für die Einrichtung mit Raum- und Funktionsprogramm durch den Antragsteller. 2Die fachliche Konzeption ist mit dem zuständigen Bezirk, der in Nr. 8 genannten Stelle sowie mit der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) abzustimmen.

9.6 

Fachliche Beratung des Vorhabenträgers und Überprüfung der in der Nr. 9.5 genannten Einrichtungskonzeption sowie des Raum- und Funktionsprogramms durch die nach Nr. 8 zuständige Stelle und den Bezirk.

9.7 

1Feststellung des Raum- und Funktionsprogramms im Zusammenwirken zwischen der nach Nr. 8 zuständigen Stelle und dem Bezirk. 2Diese Feststellung enthält noch keine Förderzusage.

9.8 

1Eintritt des Antragstellers in die Vorplanung mit Kosten-Flächenermittlung (einschließlich Ausweisung von Wohnflächen und Fachleistungsflächen) und Kostenschätzung nach DIN 276 sowie Abstimmung mit den in Nr. 8 genannten Stellen. 2Die Bewilligungsstelle berät zudem den Vorhabenträger bei der Erarbeitung des technischen und wirtschaftlichen Grundkonzepts des Vorhabens und beurteilt die überschlägigen Ausgaben.

9.9 

1Anmeldung des Projekts bei der in Nr. 8 genannten Stelle mit den in der Anlage aufgeführten Unterlagen. 2Diese wird zur Sicherung der Gesamtfinanzierung koordinierend tätig. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen und wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.10 

Die in Nr. 8 genannte Stelle meldet das Vorhaben dem StMAS und gleichzeitig dem StMB.

9.11 

1Die in Nr. 8 genannte Stelle teilt nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk dem StMAS eine Prioritätenliste bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten Errichtung von Wohnplätzen mit. 2Innerhalb dieser Prioritätenliste sind die Konversionsprojekte speziell zu priorisieren oder als solche zu benennen.

9.12 

1Das StMAS entscheidet über die Einstellung eines Projekts in das JFP nach behindertenfachlicher Priorität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. 2Die Projekte, die aufgrund fehlender Mittel zunächst keine Berücksichtigung finden können, können im folgenden Jahr erneut angemeldet werden und stehen dann bei der Erstellung des folgenden JFP wieder zur Entscheidung.

9.13 

Die in Nr. 8 genannten Stellen informieren den Träger über die nach Nr. 9.12 getroffene Entscheidung.

9.14 

Bei Aufnahme in das JFP stellt der Antragsteller den Bewilligungsantrag für die staatlichen Fördermittel bei den in Nr. 8 genannten Stellen mit folgenden Unterlagen:
Antragsvordruck (Formblatt (Beh_Plan_I) mit bautechnischen Unterlagen (Planunterlagen, Entwurfsplanung, Flächenermittlung nach existenzsichernden Wohnflächen, Fachleistungs- und Mischflächen und Kostenschätzung nach DIN 276),
Nachweis zum Grundstück,
Nachweis der Gesamtfinanzierung.

9.15 

Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung der staatlichen Fördermittel.

9.16 

Der ebenfalls an der Investitionskostenförderung beteiligte Bezirk erlässt für seine Zuwendung – in der Regel 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben – einen eigenen Bewilligungsbescheid.

9.17 

Der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt obliegen insbesondere die Ausreichung und Verwaltung der Fördermittel.