Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Förderausschluss durch vorzeitigen Maßnahmenbeginn

1Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden (Art. 23 und 44 BayHO in Verbindung mit VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). 2Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn (Aushub des Mutterbodens) oder die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags. 3Nicht als Vorhabenbeginn gelten die Erstellung der Planunterlagen gemäß VV Nr. 1.3.2 zu Art. 44 BayHO bis zur Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (einschließlich des Raum- und Funktionsprogramms) für das Bauvorhaben, der Grunderwerb, die Baugrunduntersuchung und das Herrichten des Grundstücks.