Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Begriffe: Dezentralisierung von Wohnplätzen aus Komplexeinrichtungen

2.1 

Komplexeinrichtungen sind mehrgliedrige Einrichtungen mit mehr als 100 Bewohnerinnen und Bewohnern, die mehrere unterschiedliche Einrichtungstypen und unterschiedliche Betreuungsformen (mindestens zwei verschiedene Betreuungsformen) für Menschen mit Behinderung, in der Regel auch unterschiedlichen Alters, umfassen.

2.2 

Als „Konversion“ bezeichnet man die durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mit ihrer Forderung nach gleichberechtigter und individueller Selbstbestimmung veranlasste Dezentralisierung und Öffnung von Komplexeinrichtungen durch Schaffung kleinteiliger dezentraler Wohnstrukturen.

2.3 

Dezentralisierung von Wohnplätzen bedeutet, dass die neu zu schaffenden Wohnplätze außerhalb der Komplexeinrichtung entstehen.