Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Zuständigkeit

1Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens sind die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung in den örtlich zuständigen Regierungen, der Landeshauptstadt München und den Städten Augsburg und Nürnberg in Abstimmung mit den Sachgebieten 13 der jeweils zuständigen Regierungen. 2Der zuständigen Behörde obliegt die gesamte Abwicklung des Zuwendungsverfahrens einschließlich der Erteilung des Bewilligungsbescheides und der Prüfung des Verwendungsnachweises. 3Die zuständige Stelle überwacht auch den Verwendungszweck und stimmt einem Trägerwechsel zu.