Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Zuwendung

1.1 

1Die Zuwendungen dienen der Teilfinanzierung der Investitionskosten für die Einrichtungsträger und unterstützen somit die bayerischen Bezirke, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) für die Bereitstellung ausreichender Einrichtungen zuständig sind, bei der Schaffung von Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII. 2Hierdurch sollen die Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung durch die Möglichkeit inklusiver und selbstbestimmter Wohnformen verbessert werden. 3Ferner soll die Versorgungssicherheit für diesen Personenkreis gewahrt werden.

1.2 

1Die Förderung dient der Dezentralisierung von Wohnplätzen aus Komplexeinrichtungen. 2Die in diesem Rahmen zu schaffenden Wohnplätze entstehen außerhalb von Komplexeinrichtungen in besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII.