Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
22.
Auszahlung der Zuwendungsmittel
1Auszahlungsanträge sind bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde anhand des Formblatts „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) einzureichen. 2Die bewilligten Zuwendungen können zum Beginn der Gartenschau sowie mit der Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 23 zu je 50 % abgerufen werden. 3Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.