Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
15.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die nach Nr. 18 im Durchführungshaushalt einer Gartenschau abgebildeten Ausgaben, die die Kommune für die Ausrichtung (Vorbereitung und Durchführung) einer Gartenschau zu tragen hat.