Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
21.
Beginn der Ausführung

21.1 Vorhabenbeginn

21.1.1

Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag oder vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.

21.1.2

1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Die bereits nach Erhalt des Zuschlags zur Vorbereitung einer Gartenschau erforderliche Gründung einer Durchführungsgesellschaft sowie die daraus unmittelbar resultierenden Personalausgaben oder der Abschluss von Personalverträgen stellen keinen vorzeitigen Vorhabenbeginn dar. 3Ein Vorhaben gilt auch nicht als begonnen, wenn der Vertrag
ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder
unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.

21.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

21.2.1

Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden.

21.2.2

Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.