Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
19.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn durch den Zuwendungsempfänger für die unter Nr. 18.2.1 genannten Ausgaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Die vom StMELF traditionell gewährte Förderung von Beiträgen insbesondere der Verbände aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau ist hiervon abweichend unschädlich, jedoch sind diese Zuwendungen als Drittmittel zu berücksichtigen. 3Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Landkreis, Bezirk, Bund oder EU, sind zulässig. 4Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.